Aufteilungsverfahren
Wann wird ein Aufteilungsverfahren durchgeführt?
Im Fall der einvernehmlichen Scheidung ist im abzuschließenden Scheidungsfolgenvergleich grundsätzlich eine Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu treffen, sodass ein gesondertes Aufteilungsverfahren nicht erforderlich ist.
Wenn die Ehe aus anderen Gründen geschieden wird, kann mangels einvernehmlicher Vorgehensweise ein Antrag an das zuständige Bezirksgericht erfolgen, wobei eine Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles einzuhalten ist. Bei Versäumen der Frist bleiben die bisherigen Eigentumsverhältnisse bestehen und es erfolgt keine gerichtliche Aufteilung mehr.
Welche Vermögenswerte oder Schulden unterliegen dem Aufteilungsverfahren?
Der Aufteilung unterliegen grundsätzlich das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung (Wohnung oder Haus, das als gemeinsamer Wohnsitz gedient hat). Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Schließlich sind auch die Schulden, die im Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw. den ehelichen Ersparnissen stehen (etwa ein Kredit zur Anschaffung einer Liegenschaft) zu berücksichtigen.
Der Aufteilung unterliegen grundsätzlich nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben hat, oder dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten alleine oder zur Ausübung seines Berufes dienen.
Das Gericht kann im Aufteilungsverfahren auch die Übertragung von Eigentum an einen der beiden Ehegatten anordnen und im Gegenzug auch die Leistung einer Ausgleichszahlung festlegen. Die Aufteilung hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatte künftig möglichst wenig berühren.
Nach welchen Grundsätzen ist das Aufteilungsverfahren durchzuführen?
Die Aufteilung hat im Sinne des Ehegesetzes (kurz: EheG) nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen, wobei insbesondere auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist. Als Beitrag ist im Sinne des Ehegesetzes auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist die Vertretung in diesem Verfahren durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend vorgeschrieben. Gerne berate ich Sie jedoch in diesem Zusammenhang und übernehme Ihre Vertretung vor Gericht, um eine bestmögliche Wahrung Ihrer Interessen wahrnehmen zu können.
Mag.a Elisabeth Kaser, LL.M.
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