Wohnungseigentum
Was bedeutet Wohnungseigentum?
Wohnungseigentum ist im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (kurz: WEG) das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.
Dies im Unterschied zum schlichten Miteigentum an einer Liegenschaft, das grundsätzlich kein Recht einräumt, bestimmte Räumlichkeiten allein zu benutzen und über diese auch unabhängig von der Liegenschaft zu verfügen.
Was ist eine Eigentümerpartnerschaft?
Wenn zwei Personen miteinander eine Wohnung erwerben, bilden Sie eine Eigentümerpartnerschaft, die bestimmte Rechte und Pflichten mit sich bringt. So hat nach dem Tod eines der beiden Wohnungseigentümer der überlebende Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Übernahme des verbleibenden halben Mindestanteil. Darüber hinaus kann einer der beiden Wohnungseigentümerpartner seinen halben Mindestanteil nur mit Zustimmung des anderen veräußern. Eine Belastung nur des halben Mindestanteiles ist nicht möglich, sondern können nur beide halben Mindestanteile gemeinsam belastet werden.
Bei welchen Maßnahmen müssen die übrigen Wohnungseigentümer zustimmen?
Aus der besonderen Stellung (ausschließliches Nutzungsrecht an der Wohnung aber nicht Eigentümer einer bestimmten Fläche) folgen auch besondere Rechte und Pflichten gegenüber den anderen Wohnungseigentümern.
Bei gewünschten Änderungen an der eigenen Wohnung ist daher darauf zu achten, ob es sich hierbei um genehmigungsfreie oder genehmigungspflichtige Änderungen handelt.
Ohne Genehmigung der übrigen Wohnungseigentümer können bagatellhafte Maßnahmen ergriffen werden, die lediglich das eigene Wohnungseigentumsobjekt betreffen und schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht verletzen und keine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes bewirken. Es handelt sich hierbei etwa um das Einschlagen von Nägeln in der eigenen Wohnung oder die Vornahme der Terrassenverfliesung eines Betonbodens oder der Anschluss eines Ofens an einen bestehenden Kamin.
Sämtliche darüber hinausgehende Änderungen sind nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zulässig. Darunter fallen etwa das Anbringen einer Satellitenschüssel oder eines Klimagerätes an der Fassade, die Verglasung einer Loggia oder der Ersatz eines einflügligen Fensters durch ein zweiflügeliges.
Wenn eine solche Zustimmung der Wohnungseigentümer nicht erteilt wird, kann das Gericht angerufen werden, welches die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen, auch ersetzen kann.
Ich berate und vertrete sie in Angelegenheiten des Wohnungseigentums gegenüber den anderen Wohnungseigentümern oder auch gegenüber einer allenfalls bestellten Hausverwaltung, sollten sich hier Unstimmigkeiten ergeben und erheben die notwendigen gerichtlichen Schritte, sofern eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist.
Mag.a Elisabeth Kaser, LL.M.
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