Liegenschaftskauf

Wie kommt der Vertrag zustande? Welche Form muss eingehalten werden?

Der Liegenschaftskaufvertrag kommt grundsätzlich, wie jeder andere Konsensualvertrag, durch eine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte (insbesondere Kaufgegenstand und Preis) zwischen den Parteien zustande. Das heißt auch die Annahme eines Kaufanbots stellt grundsätzlich bereits eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien her, sofern dieses nicht unter Vorbehalt (etwa der Finanzierungszusage) erfolgt ist.

Der Liegenschaftskaufvertrag muss zur grundbücherlichen Durchführung notariell beglaubigt unterfertigt werden.

Welche Steuern und Gebühren fallen an?

Käufer: Auf Seiten des Erwerbers fallen Grunderwerbssteuer (3,5%) sowie die gerichtliche Eintragungsgebühr (1,1%), jeweils bemessen auf Basis des Kaufpreises, an. Sollte es sich bei den Vertragsparteien um bestimmte Familienangehörige handeln, gibt es steuerliche Begünstigungen im Hinblick auf die Grunderwerbssteuer bzw. Eintragungsgebühr.

Verkäufer: Auf Verkäuferseite wiederum kann allenfalls Immobilienertragssteuer anfallen, sofern kein Befreiungstatbestand erfüllt ist (etwa, wenn es sich bei dem Kaufgegenstand für eine bestimmte Zeit lang um den Hauptwohnsitz gehandelt hat).


Was passiert mit Belastungen, die im Grundbuch eingetragen sind?

Bei Abwicklung des Liegenschaftskaufes ist auch darauf zu achten, ob im Grundbuch Belastungen, etwa Pfandrechte, Dienstbarkeiten oder Belastungs- und Veräußerungsverbote, eingetragen sind und inwieweit diese auch gelöscht werden können.

Grundsätzlich hat der Verkäufer die Liegenschaft lastenfrei zu übergeben und muss dieser daher die entsprechenden Urkunden zur Vornahme der Löschung im Grundbuch beischaffen.

Zum Teil kann es erforderlich sein, etwa zur Ausbezahlung eines bestehenden Pfandrechtes einen Teil des Kaufpreises an die pfandberechtigte Bank weiterzuleiten. In diesem Fall trifft der Vertragserrichter und Treuhänder auf Basis des entsprechenden Treuhandauftrages durch die Vertragsparteien direkt die erforderlichen Veranlassungen.

Wie erfolgt die Auszahlung des Kaufpreises?

Die Leistung des Kaufpreises erfolgt grundsätzlich auf ein spezielles Treuhandkonto des Vertragserrichters, welches der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer gemeldet wird. Die Meldung der Treuhandschaft umfasst darüber hinaus auch die Daten der Vertragsparteien sowie sämtliche Konten, auf die der Kaufpreis oder Teile davon ausbezahlt werden sollen. Dies sind etwa der Verkäufer, eine oder mehrere pfandberechtigte Banken oder das Finanzamt, an das eine allenfalls anfallende Immobilienertragssteuer abzuführen ist. Eine Überweisung auf andere Konten ist nicht möglich.

Über die konkrete Verfügung über den Kaufpreis ist eine Treuhandvereinbarung zwischen den Vertragsparteien sowie dem Vertragserrichter und Treuhänder abzuschließen. In dieser wird im Detail geregelt, welche Verfügungen der Treuhänder vorzunehmen hat bzw. welche Bedingungen eintreten müssen, damit eine Auszahlung des Kaufpreises erfolgen kann. Konkret wird meist vereinbart, dass die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer erfolgt, sobald die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer im Grundbuch durchgeführt wurde.

Welche Leistungen erbinge ich für Sie?
Gerne unterstütze ich Sie durch die Errichtung des Kaufvertrages, durch die steuerliche Selbstbemessung der Steuern und Gebühren, übernehme die treuhändige Abwicklung und schließlich die grundbücherliche Durchführung. Sollte die Liegenschaft belastet sein, übernehme ich für Sie auch die Korrespondenz etwa mit pfandberechtigten Banken. Gerne prüfe ich für Sie auch einen bereits von Ihrem Vertragspartner errichteten Vertragsentwurf durch Ihren Vertragspartner oder berate Sie in Bezug habenden Rechtsgebieten, wie etwa dem Maklerrecht.

„Empfehlenswert ist es bei Fragen schon frühzeitig eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um über sämtliche Vertragsklauseln und deren Bedeutung im Klaren zu sein. Umgekehrt stehe ich auch als Vertragserrichterin zur Verfügung und übernehme die treuhändige Abwicklung und grundbücherliche Durchführung Ihres Vertrages.“

Mag.a Elisabeth Kaser, LL.M.

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Sie können mich jederzeit gerne kontaktieren und bei Bedarf ein persönliches Erstgespräch vereinbaren. Ich biete Erstberatungen auch via Telefonkonferenz oder Videotelefonie an.

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