Lebensgemeinschaft

Lebensgemeinschaft

Als Lebensgemeinschaft wird eine längerfristige Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden, wobei die einzelnen Komponenten in unterschiedlicher Intensität vorliegen können. Anders als für die Ehe gibt es gibt es für die Lebensgemeinschaft grundsätzlich keine umfassenden gesetzlichen Regelungen.

Hat ein Lebensgefährte einen Unterhaltsanspruch?

In einer Lebensgemeinschaft besteht, anders als in einer Ehe, kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Es kann diesbezüglich jedoch vertraglich ein Unterhaltsanspruch vereinbart werden. Dies ist etwa sinnvoll, wenn sich ein Lebensgefährte einvernehmlich nicht am Erwerbsleben beteiligt, sondern die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernimmt.

Umgekehrt ist für eine geschiedene Person, die eine Lebensgemeinschaft (im Sinne einer eheähnlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) eingeht, zu beachten, dass ein bestehender Unterhaltsanspruch gegen den ehemaligen Ehegatten für die Dauer der Lebensgemeinschaft ruht, obwohl gegen den Lebensgefährten kein Unterhaltsanspruch zusteht.


Was passiert im Todesfall eines Lebensgefährten?

In einer Lebensgemeinschaft besteht grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht bzw. Pflichtteilsrecht, das mit dem eines Ehegatten vergleichbar wäre. Seit der letzten Erbrechtsreform besteht zumindest ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten, das zur Anwendung gelangt, wenn sonst keine testamentarischen oder gesetzlichen Erben vorhanden sind und der überlebende Lebensgefährte mit dem Verstorbenen zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

Ansonsten ist es selbstverständlich möglich, den Lebensgefährten in einem Testament zu bedenken. Zu beachten ist jedoch, dass ein Testament jederzeit widerrufen werden kann.

Darüber hinaus gibt es im Teil- oder Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (kurz: MRG) ein Eintrittsrecht für den Lebensgefährten des verstorbenen Hauptmieters einer Wohnung. Dieses Recht besteht, sofern der Lebensgefährte schon bisher mit dem Verstorbenen gemeinsam gewohnt hat und ein dringendes Wohnbedürfnis an der Mietwohnung besteht. Lebensgefährte im Sinne des MRG ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In diesem Fall darf auch der Mietzins nicht erhöht werden.

Bei Mietverhältnissen, die dem MRG nicht unterliegen, besteht ein solches gesetzliches Eintrittsrecht nicht.

Bei Eigentumswohnungen, die im Eigentum beider Lebensgefährten stehen, hat der überlebende Wohnungseigentümer die Möglichkeit gegen Leistung einer Ausgleichszahlung an die Verlassenschaft den Anteil des Verstorbenen zu erwerben. Zu Lebzeiten kann verfügt werden, dass die Ausgleichszahlung erlassen wird oder aber auch, dass der Anteil an jemanden anderen (etwa Kinder) gehen soll.

Wie wird gemeinsam angeschafftes Vermögen nach Trennung aufgeteilt?

Für Lebensgemeinschaften gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Regelungen über die Aufteilung von Vermögen nach einer Trennung, wie bei der Ehescheidung. Jeder bleibt grundsätzlich Eigentümer, der von ihm in die Lebensgemeinschaft eingebrachten Gegenstände bzw. erwirbt Alleineigentum an bei während der Lebensgemeinschaft erworbenen Güter. Wenn gemeinsam Güter angeschafft werden, so sehen diese im Miteigentum der Lebensgefährten.

Probleme können sich insbesondere dahingehend ergeben, zu beweisen, wer jeweils welchen Anteil an angeschafftem Vermögen gehabt hat. Es ist daher sinnvoll, entsprechend die finanziellen Anteile zu dokumentieren oder Rechnungen aufzubewahren. Bei größeren Anschaffungen kann es sinnvoll sein, eine entsprechende Vereinbarung für den Fall zu treffen, dass eine Trennung erfolgen sollte. Dies etwa in dem Fall, wenn gemeinsam ein Haus errichtet werden soll und ein Lebensgefährte einen größeren finanziellen Anteil trägt, der andere Lebensgefährte dafür mehr faktische Bauleistungen erbringt.


Besteht bei gemeinsamen Kindern gemeinsame Obsorge? Wer muss Kindesunterhalt leisten?

Anders als in der Ehe besteht bei gemeinsamen Kindern nicht automatisch die gemeinsame Obsorge, sondern kommt der Kindesmutter die alleinige Obsorge zu. Die Lebensgefährten können jedoch vor dem Standesbeamten bestimmen, dass beiden die gemeinsame Obsorge zukommen soll.

Hinsichtlich Kindesunterhalt gibt es keine Unterscheidung zwischen verheirateten Eltern und nicht verheirateten Eltern.

Wie unterstütze ich Sie?

Zusammengefasst stellt sich die Lebensgemeinschaft im Vergleich zur Ehe größenteils als ungeregelt dar. Es ist daher durchaus sinnvoll, gewisse Bereiche vertraglich zu regeln, vergleichbar mit dem Abschluss eines Ehevertrages.

Ich berate Sie gerne über Ihre Rechte und die Möglichkeiten in der vertraglichen Gestaltung einer Partnerschaftsvereinbarung.

„Halten Sie sich vor Augen, dass der Gesetzgeber die Lebensgemeinschaft kaum geregelt hat und daher eine Absicherung für den Fall einer Trennung oder im Todesfall sinnvoll sein kann.“

Mag.a Elisabeth Kaser

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