Scheidung
Wie sollte man bei Aufkommen eines Scheidungswunsches vorgehen?
Vorweg sei festzuhalten, dass es bei Entstehen eines Scheidungswunsches sinnvoll ist, Ruhe zu bewahren, sich über seine Rechte und Möglichkeiten zu informieren und auch der Konsequenzen bewusst zu werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass etwa das eigenmächtige Ausziehen aus der gemeinsamen Ehewohnung auch eine Eheverfehlung darstellen kann und daher nicht vorschnell erfolgen sollte.
Relevant ist es in diesem Zusammenhang nicht nur aufgrund des Wunsches nach einer raschen und allenfalls einvernehmlichen Trennung die eigenen Interessen hintenanzustellen und außer Acht zu lassen, dass die Scheidung etwa auch wesentliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen (etwa hinsichtlich Kranken- und Pensionsversicherung) oder für den haushaltsführenden Ehegatten Einschnitte im Einkommen zur Folge haben kann.
Diesbezüglich stehe ich beratend zur Verfügung und helfe Ihnen, die persönlichen Konsequenzen und Bedürfnisse nach der Ehescheidung herauszuarbeiten.
Welche Arten der Ehescheidung gibt es?
Einvernehmliche Scheidung:
Der überwiegende Anteil der Ehescheidungen erfolgt einvernehmlich. Gemäß der Statistik Austria lag der Anteil an einvernehmlichen Scheidungen im Jahr 2019 bei gerundet 86%. Die einvernehmliche Scheidung ist grundsätzlich kostengünstiger und rascher durchführbar als eine strittige Scheidung und erfolgt mittels gemeinsamer Antragstellung bei Gericht und Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleiches. Der Scheidungsfolgenvergleich hat Regelungen über die Betreuung der Kinder bzw. die Obsorge, das Kontaktrecht, die Leistung von Kindesunterhalt sowie die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten zu beinhalten.
Bei der Scheidung wegen Verschuldens kann im Sinne des Ehegesetzes (kurz: EheG) ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Die Eheverfehlung muss grundsätzlich schuldhaft begangen worden sein und darüber hinaus auch kausal für die Zerrüttung der Ehe sein. Diesbezüglich ist vor Gericht ein Beweisverfahren abzuführen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass jener Ehegatte, der eine Eheverfehlung des anderen behauptet, für diese auch beweispflichtig ist und es daher relevant ist, bei Kenntnis einer Eheverfehlung eine diesbezügliche Dokumentation anzulegen. Mit Urteil wird die Klage entweder abgewiesen, wenn der Nachweis des Vorliegens einer Eheverfehlung oder deren Kausalität für die Zerrüttung nicht gelingt, oder die Ehe unter Ausspruch des Verschuldens eines oder beider Ehegatten geschieden.
Scheidung aus anderen Gründen:
Die Scheidung aus anderen Gründen kann begehrt werden, wenn ein auf einer geistigen Störung eines der Ehegatten beruhendes ehewidriges Verhalten gesetzt wird, Geisteskrankheit oder eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit vorliegen. Da diese Art der Ehescheidung grundsätzlich dem Grundgedanken der ehelichen Beistandspflicht widerspricht, ist die Scheidung aus den vorgenannten Gründen im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann nicht zulässig, wenn sie sittlich nicht gerechtfertigt ist und den kranken Partner außergewöhnlich hart treffen würde.
Schließlich besteht noch die Möglichkeit die Scheidung zu begehren, wenn die Ehe ohne Vorliegen eines Verschuldens unheilbar zerrüttet ist und die häusliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist.
Jede der genannten Scheidungsformen bringt, insbesondere unterhaltsrechtlich, unterschiedliche Folgen mit sich. Ich berate Sie, sinnvoller Weise bereits vor einer häuslichen Trennung, über Ihre Möglichkeiten und Konsequenzen der Ehescheidung und vertrete Ihre Interessen vor Gericht. Im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Scheidung setze ich für Sie den Scheidungsfolgenvergleich auf und helfe Ihnen dabei, Ihre eigenen Interessen bestmöglich zu wahren.
Mag.a Elisabeth Kaser, LL.M.