Ehevertrag
Gerne berate ich Sie bei Ihrem Ehevertrag.
Während das Eingehen einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft für viele vor allem mit der monatelangen und detaillierten Planung des Hochzeitsfestes verbunden ist, denken nur wenige daran, dass die Ehe bzw. Partnerschaft auch ein Vertrag mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ist. Oftmals haben zukünftige Ehegatten oder eingetragene Partner:innen gar nicht vor Augen, dass mit der Ehe/Partnerschaft auch ein Unterhaltsanspruch verbunden ist oder bei der Scheidung auch Vermögenswerte in die Aufteilung fallen können, die während aufrechter Ehe/Partnerschaft nur von einem alleine geschaffen wurden. Es ist daher nicht unromantisch, sich neben der Hochzeitsplanung auch mit diesen Themen auseinanderzusetzen und eine Regelung für den Fall der Scheidung abzuschließen. Dies kann langwierige, belastende und vor allem auch kostenintensive Streitigkeiten hintanhalten und hilft dabei, insbesondere wenn zukünftig gemeinsame Kinder involviert sind, eine gemeinsame Gesprächsbasis aufrechtzuhalten.
Wann kann das Abschließen eines Ehevertrages sinnvoll sein?
Das Abschließen eines Ehevertrages kann etwa sinnvoll sein, wenn etwa im Hinblick auf bestehendes Vermögen ein großes Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten besteht. Darüber hinaus kann eine Regelung sinnvoll sein, wenn geplant ist, dass ein Ehegatte im Betrieb des anderen Ehegatten mitwirken soll.
Die Rechte und Pflichten der Eheleute sind vor allem im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: ABGB) geregelt. Manche dieser Rechte und Pflichten sind zwingend und können daher nicht anderslautend geregelt werden, zum Teil stehen sie aber einer vertraglichen Regelung zwischen den Ehegatten offen. Zwingende Rechte und Pflichten sind etwa die Treue- und die Beistandspflicht. Der Vereinbarung durch die Ehegatten stehen jedoch die Bereiche Vermögen, Erwerb im Unternehmen des anderen Ehegatten und teilweise der Unterhalt offen.
Auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch in aufrechter Ehe an sich kann grundsätzlich nicht im Vorhinein verzichtet werden. Zulässig ist allenfalls der Verzicht auf einzelne Unterhaltsleistungen oder Teile von Unterhaltsleistungen.
Eine Regelung über den nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich möglich, jedoch kann diese bei Vorliegen von Sittenwidrigkeit ungültig sein.
Wenn gemeinsame Kinder vorhanden oder geplant sind, besteht oft der Wunsch sich auch hier bezüglich der Betreuungsverhältnisse abzusichern. Einer diesbezüglichen Regelung kommt jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit zu und handelt es sich um bloße Absichtserklärungen. Dies da bei der Obsorge das Kindeswohl im Vordergrund steht und sich daher die Entscheidung über die Obsorge daran zu richten hat. Beim Kindesunterhalt handelt es sich grundsätzlich um einen Anspruch des Kindes, weshalb hierüber ebenfalls nicht durch die Eltern abschließend verfügt werden kann.
Ein Ehevertrag kann zu jedem Zeitpunkt, also vor und auch nach Eingehen einer Ehe abgeschlossen werden.
Vermögen
In Österreich gilt während einer Ehe der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer des von ihm/ihr in die Ehe eingebrachten Vermögens bleibt und Alleineigentümer jener Vermögenswerte wird, die er/sie in aufrechter Ehe erwirbt. Diese Gütertrennung bleibt bis zur Scheidung (oder Aufhebung, Nichtigerklärung) der Ehe bestehen. Im Zusammenhang mit der Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung, wird das Prinzip der Gütertrennung jedoch teilweise durchbrochen und herrscht hier der Gedanke der Güterteilhabe vor.
Im Ehevertrag können daher Regelungen über die Aufteilung von Vermögenswerten getroffen werden. Sollten diese die Ehewohnung und eheliche Ersparnisse betreffen, so hat dies in Form eines Notariatsaktes zu erfolgen.
Darüber hinaus ist oft nicht mehr nachvollziehbar, wann gewisse Vermögenswerte angeschafft wurden und diese daher der Aufteilung unterliegen oder nicht. Der Aufteilung unterliegen grundsätzlich nur jene Vermögenswerte, die während aufrechter Ehe angeschafft wurden.
Im Ehevertrag können daher zu Beweiszwecken bereits entsprechende Klarstellungen erfolgen, welche Vermögenswerte bereits vor Eingehen der Ehe im Eigentum eines der beiden Ehegatten gestanden haben und daher einer allfälligen Aufteilung nicht unterliegen.
Grundsätzlich hat ein Ehegatte bei der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten mitzuwirken, wenn es zumutbar ist, nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nichts anderes vereinbart ist. Der Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Abgeltung und allenfalls auch Gewinnbeteiligung.
Einerseits kann hier etwa strittig sein, ob tatsächlich ein Mitwirken im Erwerb vorliegt, das einen Abgeltungsanspruch auslöst oder hier lediglich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gehandelt wurde. Hierzu können im Ehevertrag Klarstellungen getroffen werden. Darüber hinaus können die Ansprüche des mitwirkenden Ehegatten vertraglich geregelt werden.
Mag.a Elisabeth Kaser, LL.M.
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