Eingetragene Partnerschaft

Eingetragene Partnerschaft

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.12.2017 die damals bestehenden unterschiedlichen Regelungen für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare aufgehoben.

Es können daher mittlerweile seit 01.01. 2019 sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtliche Paare sowohl eine eingetragene Partnerschaft eingehen, als auch die Ehe schließen.

Welche Wirkungen hat die eingetragene Partnerschaft?

Das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz (kurz: EPG) definiert die eingetragene Partnerschaft als Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung (vgl. bei der Ehe: Treue), besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet.

Grundsätzlich behält jeder Partner bei Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft seinen Nachnamen, jedoch besteht die Möglichkeit einen gemeinsamen Familiennamen festzulegen.

Der Unterhalt in aufrechter eingetragener Partnerschaft entspricht jenem in aufrechter Ehe.

Wie wird die eingetragene Partnerschaft aufgelöst?
Einvernehmliche Auflösung: Wie bei der Ehe können, wenn die Lebensgemeinschaft der eingetragenen Partner seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist und beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zugestehen, beide eingetragene Partner gemeinsam beim Bezirksgericht einen Antrag auf Auflösung stellen. Voraussetzung für die Auflösung ist die Einigung über den Unterhalt und die vermögensrechtlichen Ansprüche.

Auflösung aus Verschulden oder Zerrüttung: Ein eingetragener Partner kann die klagsweise Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn durch das Fehlverhalten des anderen Partners die eingetragene Partnerschaft so tief zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Verfehlung liegt insbesondere dann vor, wenn dem Partner vom anderen Partner körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt wurde. Die Klage muss grundsätzlich spätestens sechs Monate ab Kenntnis des Grundes eingebracht werden, bei Verzeihung der Verfehlung ist eine Klagsführung nicht mehr möglich.

Weitere Gründe für die klagsweise Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind, wenn die Partnerschaft durch das Verhalten des anderen Partners durch eine geistige Störung unheilbar zerrüttet ist, oder wenn der andere Partner an einer Geisteskrankheit oder schwerer ansteckender oder ekelerregender Krankheit leidet, deren Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

Wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben ist, kann jeder von beiden eingetragenen Partnern wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung klagsweise die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren.

Welche Rechtsfolgen hat die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft?

Unterhalt: Der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der eingetragenen Partner angemessenen Unterhalt zu gewähren. Dieser entspricht dem Unterhalt bei Verschuldensscheidung der Ehe.

Bei gleichteiligem Verschulden besteht ein Unterhaltsanspruch nach Billigkeit, wie auch bei der Ehescheidung aus gleichteiligem Verschulden.

Daneben kann ein verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch bestehen, wenn sich der eingetragene Partner während aufrechter eingetragener Partnerschaft einvernehmlich der Haushaltsführung oder der Betreuung eines Angehörigen gewidmet hat und ihm aufgrund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten nicht zugemutet werden kann, sich ganz oder teilweise selbst zu erhalten.

Möglich ist es auch, vergleichbar einem Ehevertrag, Regelungen für die Unterhaltsgewährung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zutreffen.

Aufteilung: Wird die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, so sind das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen und die partnerschaftlichen Ersparnisse zwischen beiden eingetragenen Partnern aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind die Schulden, die mit dem Gebrauchsvermögen und den Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Hinsichtlich jener Vermögenswerte, die hier heranzuziehen sind bzw. jener, die nicht unter die Aufteilung fallen, kann auf die Regelungen beim ehelichen Aufteilungsverfahren verwiesen werden.

Die Aufteilung ist durch das Gericht nach den Grundsätzen der Billigkeit vorzunehmen und so, dass sich die Lebensbereiche der ehemaligen eingetragenen Partner hinkünftig möglichst wenig berühren. Das Gericht kann dabei auch Eigentum von einem an den anderen eingetragenen Partner übertragen, wobei hier ein finanzieller Ausgleich zu schaffen ist.

„Gerne berate ich Sie über die Rechtsfolgen des Eingehens einer eingetragenen Partnerschaft bzw. deren Auflösung und die Errichtung eines Partnerschaftsvertrages („Ehevertrag“), und vertrete Sie im Auflösungs- oder Aufteilungsverfahren.“

Mag.a Elisabeth Kaser

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