Liegenschaftsschenkung

Wie kommt der Vertrag zustande? Welche Form ist einzuhalten?

Auch der Schenkungsvertrag ist, wie der Liegenschaftskaufvertrag, ein Konsensualvertrag, der durch die Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte zustande kommt, nämlich konkret dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine bestimmte Immobilie unentgeltlich zuwenden möchte.

Zu beachten ist hier insbesondere, dass mangels einer sofortigen Übergabe des Schenkungsgegenstandes der Vertrag in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden muss. Ansonsten muss der Schenkungsvertrag, wie auch der Kaufvertrag, zur grundbücherlichen Durchführung jedenfalls notariell beglaubigt unterschrieben werden.

Welche Steuern und Gebühren fallen an?

Geschenkgeber: Nachdem es bei einem Schenkungsvertrag keine Gegenleistung gibt, fällt grundsätzlich keine Immobilienertragssteuer an.

Darüber hinaus gibt es auch eine Schenkungssteuer derzeit in Österreich nicht. Zu beachten ist jedoch, dass unter Umständen eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt zu erfolgen hat.

Geschenknehmer:Wie beim Liegenschaftskauf fallen auch hier Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr an. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer ist mangels Gegenleistung der Grundstückswert heranzuziehen, bei gewissen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Einheitswert. Für die Grunderwerbssteuer können auch übernommene Gegenleistungen (etwa Wohnrecht) relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn diese Gegenleistung im Hinblick auf den Grundstückswert einen bestimmten Prozentsatz überschreitet. Bei einer Schenkung außerhalb des Familienkreises könnte folglich ein teilentgeltlicher oder entgeltlicher Erwerb vorliegen, was Auswirkungen auf den heranzuziehenden Steuersatz haben kann. Erwerb von Liegenschaften im Erbweg oder zwischen bestimmten Familienangehörigen gelten von Gesetzes wegen stets als unentgeltlich.

Für die Eintragungsgebühr wird beim Erwerb innerhalb der Familie der dreifache Einheitswert (begrenzt mit 30% des Werts des einzutragenden Rechts) herangezogen, außerhalb dieses Personenkreises der Verkehrswert der Liegenschaft.

Wie unterstütze ich Sie?
Gerne berate ich Sie auch hier im Hinblick auf die genannten Themen beziehungsweise stehe für die Errichtung, steuerliche Bemessung und grundbücherliche Durchführung des Vertrages zu Ihrer Verfügung.

„Informieren Sie sich über die Möglichkeiten, bereits zu Lebzeiten über Ihre Immobilie im Familienkreis zu verfügen und sich dabei selbst entsprechend abzusichern. Ich prüfe oder errichte Ihren Schenkungsvertrag, stehe für steuerliche Fragen zur Verfügung und übernehme die Durchführung im Grundbuch.“

Mag.a Elisabeth Kaser, LL.M.

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