Ehegattenunterhalt
Welcher Unterhaltsanspruch besteht während aufrechter Ehe?
Während aufrechter Ehe haben die Ehegatten gemäß § 94 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: ABGB) nach ihren Kräften gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen gemeinsam beizutragen. Jener Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet im Sinne dieser Bestimmung seinen Beitrag.
Der Unterhalt (die Alimente) in aufrechter Ehe und bestehendem gemeinsamen Haushalt ist grundsätzlich nicht in Geld, sondern in Naturalien zu leisten. In Ausnahmefällen kann jedoch ein Anspruch auf Geldunterhalt bestehen, etwa wenn einer der Ehegatten dem anderen gegenüber seine Beistandspflicht verletzt. Bei einer Aufhebung des gemeinsamen Haushalts besteht der Unterhaltsanspruch grundsätzlich in Geld, sofern dies nicht wegen der Gründe (etwa schwere Verfehlungen des unterhaltsfordernden Ehegattens), die zur Aufhebung des Haushaltes geführt haben, rechtsmissbräuchlich wäre. Der Unterhaltsanspruch kann daher auch verwirkt werden.
Der Unterhalt selbst, sofern ein Anspruch auf Geldunterhalt besteht, bemisst sich vom Durchschnittsnettoeinkommen und stehen dem einkommenslosen Unterhaltsberechtigen grundsätzlich 33% des Nettoeinkommens zu. Wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind, stehen dem Unterhaltsberechtigten 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens unter Anrechnung der eigenen Erwerbseinkünfte zu. Abzüge sind etwa für weitere Sorgepflichten vorzunehmen, anzurechnen kann etwa auch die Wohnversorgung sein.
Welcher Unterhaltsanspruch besteht nach der Scheidung?
Verschuldensscheidung:
Der Grundsatz lautet, dass der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen Ehegatten, sofern dessen eigene Einkünfte nicht ausreichend sind, einen angemessenen Unterhalt zu gewähren hat. Wenn die Leistung von Unterhalt den eigenen Unterhalt des Verpflichteten gefährdet, hat er nur so viel zu leisten, wie es unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit den Bedürfnissen beider Ehegatten entspricht.
Der schuldlose Ehegatte muss sich grundsätzlich eine zumutbare Erwerbstätigkeit anrechnen lassen.Wenn beide Ehegatten an der Scheidung gleichermaßen Schuld sind, so bestehen grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche.
Es kann jedoch einem der Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zugestanden werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Unabhängig vom Verschulden kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn und solange einem Ehegatten aufgrund der Übernahme der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Kleinkindalter), bzw. wenn sich der Ehegatte während aufrechter Ehe einvernehmlich der Haushaltsführung, der Betreuung eines gemeinsamen Kindes oder eines Angehörigen gewidmet hat und ihm aufgrund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten nicht zugemutet werden kann, sich ganz oder teilweise selbst zu erhalten.
Wurde die Ehe aus anderen Gründen (geistige Störung, Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit) geschieden und erfolgte ein Verschuldensausspruch, so gelten die soeben unter der Verschuldensscheidung ausgeführten Grundsätze.
Sollte ein Schuldausspruch im Scheidungsurteil nicht enthalten sein, so kann unter Umständen jener Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, verpflichtet sein dem anderen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, sofern dies der Billigkeit entspricht.
Scheidung aufgrund Auflösung der häuslichen Gemeinschaft:
Wird im Scheidungsurteil ausgesprochen, dass ein Ehegatte die Zerrüttung alleine oder überwiegend verursacht hat, so hat der andere Ehegatte einen Unterhaltsanspruch, der jenem während aufrechter Ehe entspricht. Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte bislang einvernehmlich den Haushalt geführt, so muss er sich auf den Unterhalt nur ein tatsächliches Einkommen anrechnen lassen, nicht jedoch ein zumutbares Einkommen bei mangelnder Erwerbstätigkeit. Dies im Unterschied zur Scheidung aus Verschulden, wo auch ein zumutbares Einkommen angerechnet wird.
In diesem Fall haben die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsfolgenvergleiches selbst eine Regelung über den Unterhalt zu treffen und gibt es hierfür keine gesetzlichen Vorgaben. In der Praxis wird man sich hier an den oben ausgeführten Grundlagen orientieren.
In aufrechter Ehe können mittels Ehevertrag auch Unterhaltsvereinbarungen getroffen werden, da die Bestimmungen des ABGB grundsätzlich nicht zwingend sind. Ein Verzicht im Voraus auf sämtliche ehelichen Unterhaltsansprüche ist jedoch nicht möglich. Allenfalls ist der Verzicht auf einzelne Unterhaltsleistungen bzw. Teile von Unterhaltsleistungen möglich.
Der nacheheliche Unterhalt kann ebenfalls mittels Ehevertrag vorab geregelt werden oder im Zusammenhang mit der Scheidung im Scheidungsfolgenvergleich (einvernehmliche Scheidung) oder in einem Vergleich (strittige Scheidung). In diesem Zusammenhang ist ein Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt möglich, sofern dies im Einzelfall nicht sittenwidrig ist.
Bei Wiederverehelichung oder Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft durch einen unterhaltsberechtigten Geschiedenen erlöschen dessen Unterhaltsansprüche. Zu einem Wiederaufleben des Anspruchs kann es bei Nichtigerklärung der Eheschließung bzw. der eingetragenen Partnerschaft kommen, nicht jedoch bei neuerlicher Scheidung.
Bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft (im Sinne einer eheähnlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) ruht der Unterhaltsanspruch, obwohl gegenüber dem Lebensgefährten grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch besteht. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn im Zuge der Unterhaltsvereinbarung nach der Scheidung die Umstandsklausel ausgeschlossen wurde.
Mag.a Elisabeth Kaser, LL.M.
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