Kindesunterhalt

Kindesunterhalt (Alimente)

Grundsätzlich haben die Kindeseltern zum Unterhalt des Kindes anteilig beizutragen und handelt es sich beim Kindesunterhalt um ein Recht des Kindes. Heranzuziehen sind hierfür die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteiles. Die Pflicht zur Leistung von Unterhalt endet grundsätzlich mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, die nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit übereinstimmen muss.

Wie wird der Unterhalt geleistet?

Die Haushaltsführung und Betreuung des Kindes gelten grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag. Wenn das Kind nach einer Trennung etwa nur im Haushalt eines Elternteiles oder grundsätzlich von Dritten betreut wird, sowie für den Fall, dass das Kind bereits aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen, aber noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, besteht eine Pflicht zur Leistung von Geldunterhalt.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Für die Höhe des Unterhalts hat der Oberste Gerichthof je nach Altersgruppe bestimmte Prozentsätze vom Einkommen des anrechenbaren Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen festgelegt:

  • 0 – 6 Jahre: 16% des monatlichen Nettoeinkommens

  • 6 – 10 Jahre: 18% des monatlichen Nettoeinkommens

  • 10 – 15 Jahre: 20% des monatlichen Nettoeinkommens

  • ab 15 Jahren: 22% des monatlichen Nettoeinkommens


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist für jedes weitere Kind unter zehn Jahren 1% in Abzug zu bringen, für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2% in Abzug zu bringen, sowie für den Ehegatten je nach Einkommen 0-3% in Abzug zu bringen.

Darüber hinaus würden die genannten Prozentsätze bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen jedoch zur Leistung von Unterhaltsbeträgen führen, die weit über der Deckung des sogenannten Durchschnittsbedarfes liegen. In diesen Fällen sind im Sinne der Rechtsprechung des OGH die grundsätzlich zustehenden Prozentsätze nicht voll auszuschöpfen („Luxusgrenze“).

Darüber hinaus kann es zu einer Herabsetzung der Pflicht zur Leistung von Geldunterhalt kommen, wenn einem Elternteil nach der Trennung ein überdurchschnittliches Kontaktrecht zukommt oder das Kind bereits über ein anrechenbares Eigeneinkommen verfügt.

Wie wird Kindesunterhalt gerichtlich durchgesetzt?

Das Unterhaltsverfahren wird grundsätzlich auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils eingeleitet. Ab einem Streitwert von € 5.000,00 ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes verpflichtend.

Wenn noch kein vollstreckbarer Unterhaltstitel (Gerichtsbeschluss oder Vergleich) über die Unterhaltshöhe vorliegt kann im Verfahren über die Unterhaltsbemessung auch einstweiliger Unterhalt begehrt werden.

Alternativ zu einer Unterhaltsfestsetzung durch einen Gerichtsbeschluss oder einen gerichtlichen Vergleich kann auch außergerichtlich eine Unterhaltsvereinbarung vor dem Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) geschlossen werden. Diese benötigt für ihre Wirksamkeit keine gesonderte gerichtliche Genehmigung.

Wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann beim Bezirksgericht auch ein Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das unterhaltsberechtigte Kind seinen Wohnsitz in Österreich hat und österreichischer oder EU/EWR Staatsbürger ist. Darüber hinaus darf das Kind nicht mit dem Unterhaltsschuldner im selben Haushalt wohnen. In diesem Fall übernimmt in Folge der Jugendwohlfahrtsträger die Führung der erforderlichen Verfahren, während der Unterhaltsberechtigte den Vorschuss ausbezahlt bekommt.

Ansonsten verjährt Kindesunterhalt nach drei Jahren. Unterhaltsrückstände sollten daher unter Einhaltung dieser Frist geltend gemacht werden.

Wie unterstütze ich Sie?
Gerne berate ich in diesem Fall sowohl Sie als Kindeseltern, als auch diejenigen, denen ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zusteht und vertrete bei Bedarf auch Ihre Interessen vor Gericht.

„Ich berate sowohl Eltern als auch Kinder im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten beim Kindesunterhalt und vertrete Sie zur Durchsetzung Ihrer Interessen im Gerichtsverfahren.“

Mag.a Elisabeth Kaser, LL.M.

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