Kontaktrecht

Wann benötigt man eine Vereinbarung über das Kontaktrecht?

Die Regelung des Kontaktrechtes ist dann erforderlich, wenn das Kind und ein Elternteil faktisch getrennt leben.

Wie wird das Kontaktrecht geregelt?
Grundsätzlich haben die Eltern bei der Vereinbarung der Kontakte einvernehmlich vorzugehen. Sollte eine Einigung zwischen den Eltern nicht zustande kommen oder ein Elternteil dem anderen Elternteil die Kontakte zum Kind unberechtigt verbieten, so kann eine gerichtliche Regelung beantragt werden.

Welchen Umfang hat das Kontaktrecht?
Wichtigstes Kriterium bei der Festsetzung des Kontaktrechtes ist auch hier das Kindeswohl und ist folglich auf das Alter des Kindes, seine Bedürfnisse und Wünsche Rücksicht zu nehmen. Das Kontaktrecht soll grundsätzlich Schule und auch Freizeit umfassen. Bei Kleinkindern bis zu sechs Jahren ist die Rechtsprechung sehr uneinheitlich. Bei Kindern ab dem Schulalter sieht der Regelkontakt einen Wochenendbesuch alle 14 Tage vor, daneben noch gesonderte Kontakte in den Ferien und allenfalls zusätzliche Kontakte unter der Woche vor. Feiertage und Geburtstage können ebenfalls gesondert geregelt werden.

Wie kann eine Kontaktrechtsvereinbarung durchgesetzt werden?
Eine bloß außergerichtliche Kontaktrechtsvereinbarung zwischen den Kindeseltern kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Dies ist lediglich bei einer gerichtlichen Regelung möglich. Sollte ein Elternteil die gerichtliche Kontaktrechtsregelung nicht einhalten, so können Zwangsmittel angewandt werden, etwa die Verhängung von Geldstrafen.

Haben nur die Eltern ein Kontaktrecht?
Auch die Großeltern können die Regelung des Kontaktrechts zu ihren Enkelkindern gerichtlich beantragen. Das Kontaktrecht der Großeltern ist jedoch nur insofern zu gewähren, als dadurch nicht das Familienleben der Eltern sowie deren Beziehung zum Kind gestört werden. Auch vom zeitlichen Umfang her ist das Kontaktrecht der Großeltern geringer, als jenes der Eltern. Neben den Großeltern können auch noch weitere Personen, die in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zum Kind stehen, ein Kontaktrecht haben. In Betracht kommen hier zum Beispiel Geschwister, Stiefeltern oder Taufpaten.

Wie wird das Kontaktrecht geregelt?

Einvernehmlich:

Grundsätzlich ist die Regelung des Kontaktes von den Kindeseltern einvernehmlich unter Achtung des Kindeswohles festzulegen. Die persönlichen Kontakte sollen dabei sowohl den Alltag des Kindes als auch die Freizeit umfassen.

Gerichtlich:
Oft geraten jedoch gerade die Kinder im Zuge einer Trennung oder Scheidung zwischen die Fronten und werden über diese stellvertretend Streitigkeiten zwischen den Eltern ausgetragen, die einen regelmäßigen Kontakt zum Teil unmöglich machen. In diesem Fall kann eine Antragstellung an das Gericht erforderlich sein, welches mangels Einigung das Kontaktrecht mit Beschluss festzulegen hat.

Wie läuft das Gerichtsverfahren ab?

Das Gericht hat nach Antragstellung durch einen Elternteil unter dem leitenden Gesichtspunkt des Kindeswohls eine entsprechende Regelung festzusetzen, wobei auch hier vorerst versucht wird Einvernehmen zwischen den Kindeseltern herzustellen.

Dies etwa mangels Einigung beim ersten Gerichtstermin dadurch, dass die Familiengerichtshilfe (SozialarbeiterInnen, PädagogInnen oder PsychologInnen) im Auftrag des Gerichtes ein sogenanntes Clearing durchführt. Das Clearing dient dazu, im persönlichen Gespräch mit den Kindeseltern die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuloten sowie die relevanten Streitpunkte zu eruieren. Sollte eine Einigung weiterhin nicht erzielt werden können, kann die Familiengerichtshilfe dem Gericht gegenüber Maßnahmen nennen, die zu einer gütlichen Einigung beitragen könnten. Hierbei handelt es sich etwa um die Teilnahme an einer Mediation oder Erziehungsberatung oder auch einer Therapie. Das Gericht kann in Folge die Vornahme der Maßnahmen durch die Kindeseltern auch anordnen.

Kommt auch nach den von Gericht verordneten Maßnahmen eine Einigung nicht zustande, hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen. Diesbezüglich kann es erneut auf die Familiengerichtshilfe zurückgreifen, etwa durch Beauftragung einer fachlichen Stellungnahme. In dieser führt die Familiengerichtshilfe aus, welche Regelung im Hinblick auf das Kindeswohl sinnvoll wäre. Diese fachliche Stellungnahme dient dem Gericht in Folge als Unterstützung für die Entscheidungsfindung.

Wie unterstütze ich Sie?
Dort wo eine einvernehmliche Vorgehensweise daher nicht möglich ist, oder allenfalls zur Wahrung des Kindeswohls eine Einschränkung der Kontakte zu einem Elternteil notwendig erscheint, berate ich Sie über Ihre Rechte und stelle bei Bedarf die entsprechenden Anträge an das zuständige Bezirksgericht. Darüber hinaus kann ich Ihnen, dort wo dies eine Option darstellt, den Kontakt zu einer Elternberatung vermitteln, oder eine Empfehlung für eine Einrichtung aussprechen, über die eine allenfalls erforderliche Besuchsbegleitung stattfinden kann.

„Oft benutzen Eltern im Rahmen einer Trennung die Kinder zur Fortführung ihrer Konflikte – dabei sollte stets das Kindeswohl im Vordergrund stehen. Ich unterstütze Sie am Weg zu einer einvernehmlichen, kindesorientierten Lösung oder vertrete mangels Einvernehmen Ihren Standpunkt im Gerichtsverfahren.“

Mag.a Elisabeth Kaser

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