Erwachsenenvertretung

Was bedeutet Erwachsenenvertretung?

Grundsätzlich stellt die Erwachsenenvertretung eine Ausnahme dar und die diesbezüglichen Regelungen kommen nur dann zur Anwendung, wenn die betroffene Person nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist und im Vorfeld nicht selbst (etwa durch eine Vorsorgevollmacht) eine Verfügung getroffen hat.

Unterschieden wird zwischen gewählter Erwachsenenvertretung, gesetzlicher Erwachsenenvertretung und gerichtlicher Erwachsenenvertretung.

Die betroffene Person selbst kann mittels Erwachsenenvertreter-Verfügung auch schon bereits im Vorfeld festlegen, dass bei Eintritt der Voraussetzungen eine bestimmte Person die Vertretung übernehmen soll oder umgekehrt auch bestimmte Personen hiervon ausschließen. Dies ist auch noch bei geminderter Entscheidungsfähigkeit möglich.

Wie wird der gewählte Erwachsenenvertreter bestellt? Welche Aufgaben hat er?

Ein gewählter Erwachsenenvertreter kann von der betroffenen Person selbst solange bestellt werden, als diese zwar nicht mehr über die volle Entscheidungsfähigkeit zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht besitzt, jedoch noch die Bedeutung und die Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen verstehen kann.

Bestellt werden kann grundsätzlich eine volljährige Person.
Die Errichtung der Vereinbarung über die Erwachsenenvertretung erfolgt schriftlich vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem Erwachsenenschutzverein.

Die gewählte Erwachsenenvertretung kann wie die Vorsorgevollmacht für konkrete Angelegenheiten oder gewisse Arten von Angelegenheiten erteilt werden. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser Angelegenheiten entspricht dabei jenen der Vorsorgevollmacht.

Die gewählte Erwachsenenvertretung wird mit Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam. Sie endet, vergleichbar der Vorsorgevollmacht, mit

  • Tod der betroffenen Person
  • Tod des Erwachsenenvertreters
  • Gerichtsbeschluss
  • Eintragung des Widerrufes in das ÖZVV

Wie wird der gesetzliche Erwachsenenvertreter bestellt? Welche Aufgaben hat er?


Kann die betroffene Person ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr ohne der Gefahr eines Schadens für sich selbst besorgen, kommt die gesetzliche Erwachsenenvertretung in Betracht. Diese Form der Erwachsenenvertretung kommt also erst dann in Betracht, wenn eine gewählte Erwachsenenvertretung nicht mehr möglich ist.

Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nur bestimmte Angehörige der betroffenen Person in Betracht, etwa die Eltern, volljährige Kinder oder Geschwister. Relevant ist hierfür, dass eine Einigung in der Familie zustande kommt, wer als gesetzlicher Erwachsenenvertreter tätig werden soll. Mangels Einigung kommt diese Form der Erwachsenenvertretung nicht in Betracht. Die betroffene Person kann darüber hinaus bereits im Vorfeld im ÖZVV einen Widerspruch registrieren zu lassen, wenn die Vertretung durch gewisse Angehörige ausgeschlossen werden soll.

Der gesetzliche Erwachsenenvertreter und sein Wirkungsbereich müssen durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein im ÖZVV eingetragen werden.

Die möglichen Wirkungsbereiche sind im ABGB vorgegeben und umfassen etwa

  • die Vertretung in Verwaltungsgefahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren;
  • die Vertretung in gerichtlichen Verfahren,
  • die Verwaltung von Vermögen,
  • die Änderung des Wohnortes und den Abschluss von Heimverträgen.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird mit Eintragung in das ÖZVV wirksam. Sie endet mit

  • Tod der betroffenen Person
  • Tod des Erwachsenenvertreters
  • Gerichtsbeschluss
  • Eintragung eines Widerspruches in das ÖZVV
  • nach Ablauf von drei Jahren
Wie wird der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt? Welche Aufgaben hat er?

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung kommt in Betracht, wenn weder die gewählte noch die gesetzliche Erwachsenenvertretung zur Anwendung gelangen oder eine bestehende Vertretung inhaltlich nicht ausreichend ist.

Vorrangig sollen auch hier Personen bestellt werden, die von der betroffenen Person selbst genannt werden oder dieser nahestehen. Ansonsten können Erwachsenenschutzvereine, Rechtsanwälte oder Notare zur Vertretung bestellt werden.

Vor Bestellung durch das Gericht haben unter anderem ein Clearing durch den Erwachsenenschutzverein und ein Gespräch mit der betroffenen Person stattzufinden.

Der Wirkungsbereich wird mit Gerichtsbeschluss festgelegt und kann hierbei inhaltlich auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung verwiesen werden. Der Wirkungsbereich kann nach Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden.

Die Erwachsenenvertretung wird mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses wirksam.

Sie endet mit

  • Tod der betroffenen Person
  • Tod des Erwachsenenvertreters
  • Gerichtsbeschluss
  • nach dem Ablauf von drei Jahren

„Gerne berate ich Sie in diesem Zusammenhang und errichte für Sie die erforderlichen Verfügungen, damit Sie im Fall des Falles entsprechend vorgesorgt haben.“

Mag.a Elisabeth Kaser, LL.M.

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