Erben
Gerne berate ich Sie in Erbschaftsfragen
Die gesetzliche Erbfolge innerhalb der Familie muss nicht immer mit dem Willen des Erblassers übereinstimmen.
Gerne berate ich Sie in diesem Zusammenhang über die Möglichkeiten, die gewünschte Nachfolgeregelung zu erreichen und stehe Ihnen für die Errichtung der hierfür erforderlichen Verträge oder letztwilligen Verfügungen zur Seite.
Was sieht die gesetzliche Erbfolge vor?
Wenn zusammengefasst vom Erblasser zu Lebzeiten keine Verfügungen getroffen wurden, oder diese nicht gültig sind, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Hierbei werden die Verwandten des Erblassers in vier Gruppen ("Parentele") geteilt, die in einer bestimmten Reihenfolge zum Zug kommen. Die Parentele selbst sind nach dem Prinzip "jung vor alt" gereiht, innerhalb der einzelnen Parentele wird nach dem umgekehrten Prinzip "alt vor jung" gereiht:
- Parentel: Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen (Enkel, Urenkel)
- Parentel: Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister des Verstorbenen, Nichten und Neffen)
- Parentel: Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins)
- Parentel: die Urgroßeltern des Verstorbenen
Ist der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet gewesen, besteht daneben auch ein gesetzliches Erbrecht der Ehegattin/des Ehegatten. Der Höhe nach bestimmt sich der Anteil der Ehegattin/des Ehegatten danach, neben welcher Parentel diese/dieser erbt.
Mit dem Erblasser verschwägerte Personen haben kein gesetzliches Erbrecht, ebenso Lebensgefährten, sofern andere gesetzliche Erben vorhanden sind.
Eheliche und uneheliche Kinder sind gleichgestellt.
Das Testament dient grundsätzlich dazu, einen oder mehrere Erben einzusetzen. Dies im Gegensatz zu einem Vermächtnis, mit dem lediglich einzelne Vermögenswerte einer bestimmten Person zugewendet werden sollen.
Je nachdem, wie das Testament errichtet wird, wird zwischen dem eigenhändigen und dem fremdhändigen Testament unterschieden.
Das eigenhändige Testament wird durch den Erblasser eigenhändig verfasst und unterschrieben. Die Unterschrift sollte in einer Form erfolgen, die die Identität des Unterschreibenden eindeutig erkennen lässt.
Das fremdhändige Testament wird entweder von einer anderen Person oder etwa am PC verfasst. Zu seiner Gültigkeit ist es erforderlich, dass der zukünftige Erblasser am Testament einen handschriftlichen Zusatz anbringt, dass es sich hierbei um seinen letzten Willen handelt. Die Unterschrift hat folglich ebenfalls eigenhändig zu erfolgen. Darüber hinaus müssen auch drei Personen, deren Identität sich eindeutig ergeben muss und die selbst im Testament nicht bedacht werden, als Testamentszeugen unterschreiben. Die Eigenschaft als Testamentszeuge muss sich der Urkunde ebenfalls entnehmen lassen.
Grundsätzlich können Testamente jederzeit widerrufen oder abgeändert werden. Diesbezüglich sind ebenfalls die jeweiligen Formvorschriften zu beachten. Es empfiehlt sich auch in einem Testament das Datum zu vermerken, um klarzustellen, welches von allenfalls mehreren Testamenten zuletzt errichtet wurde.
Testamente können bei einem Rechtsanwalt hinterlegt und durch diesen im Testamentsregister registriert werden, welches im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung durch den zuständigen Gerichtskommissär abgefragt wird. So kann sichergestellt werden, dass ein Testament jedenfalls sicher verwahrt und im Todesfall aufgefunden wird.
Welche sonstigen Möglichkeiten gibt es, bereits zu Lebzeiten die Vermögensnachfolge zu regeln?
Grundsätzlich besteht zu Lebzeiten stets die Möglichkeit bereits Vermögen an die gewünschten Personen zu übertragen, etwa durch den Abschluss von Schenkungsverträgen.
Relevant ist es hier eine entsprechende Absicherung für den Schenkenden vorzunehmen, wenn etwa bereits die eigene Liegenschaft übertragen werden soll. Eine solche Absicherung kann etwa durch grundbücherliche Einverleibung von Wohnrechten oder Belastungs- und Veräußerungsverboten erfolgen.
Zur Vorwegnahme der Erbfolge können bei Übertragung bedeutender Vermögenswerte zu Lebzeiten auch Erbverzichte oder Pflichtteilsverzichte mit den betroffenen Personen abgeschlossen werden, wenn diese etwa im Todesfall nicht noch zusätzliche Vermögenswerte erhalten sollen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Schenkungen zu Lebzeiten an einen bestimmten Personenkreis in Folge zu einer Anrechnung dieser Schenkung auf den Pflichtteil führen können. Eine solche Anrechnung kann durch letztwillige Verfügung oder Vereinbarung zu Lebzeiten ausgeschlossen werden.
Mag.a Elisabeth Kaser, LL.M.
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