Ehevertrag

Gerne berate ich Sie bei Ihrem Ehevertrag.

Auch wenn der Gedanke an das Abschließen eines Ehevertrages gerade im Zusammenhang mit einer Hochzeit unromantisch erscheinen mag, sollten diesbezügliche Überlegungen nicht mit einem wechselseitigen Misstrauen gleichgesetzt werden.

Fakt ist, dass gemäß den Daten der Statistik Austria die durchschnittliche Ehedauer lediglich 10,5 Jahre (Stand 2019) beträgt. Es lohnt sich daher sich so früh wie möglich Gedanken über die (vermögensrechtlichen) Konsequenzen einer Ehe bzw. einer allfälligen Trennung zu machen, solange eine gute Gesprächsbasis gegeben ist. Im Zusammenhang mit einer Scheidung ist es in Folge umso schwieriger Kompromisse zu finden, wenn die gegenseitige Zuneigung bereits abgenommen hat, als zu Beginn einer Beziehung.

Wann kann das Abschließen eines Ehevertrages sinnvoll sein?

Das Abschließen eines Ehevertrages kann etwa sinnvoll sein, wenn etwa im Hinblick auf bestehendes Vermögen ein großes Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten besteht. Darüber hinaus kann eine Regelung sinnvoll sein, wenn geplant ist, dass ein Ehegatte im Betrieb des anderen Ehegatten mitwirken soll.

Was kann im Ehevertrag geregelt werden?
Die Rechte und Pflichten der Eheleute sind vor allem im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: ABGB) geregelt. Manche dieser Rechte und Pflichten sind zwingend und können daher nicht anderslautend geregelt werden, zum Teil stehen sie aber einer vertraglichen Regelung zwischen den Ehegatten offen. Zwingende Rechte und Pflichten sind etwa die Treue- und die Beistandspflicht. Der Vereinbarung durch die Ehegatten stehen jedoch die Bereiche Vermögen, Erwerb im Unternehmen des anderen Ehegatten und teilweise der Unterhalt offen.

Unterhalt
Auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch in aufrechter Ehe an sich kann grundsätzlich nicht im Vorhinein verzichtet werden. Zulässig ist allenfalls der Verzicht auf einzelne Unterhaltsleistungen oder Teile von Unterhaltsleistungen.

Eine Regelung über den nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich möglich, jedoch kann diese bei Vorliegen von Sittenwidrigkeit ungültig sein.

Obsorge/Kindesunterhalt
Wenn gemeinsame Kinder vorhanden oder geplant sind, besteht oft der Wunsch sich auch hier bezüglich der Betreuungsverhältnisse abzusichern. Einer diesbezüglichen Regelung kommt jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit zu und handelt es sich um bloße Absichtserklärungen. Dies da bei der Obsorge das Kindeswohl im Vordergrund steht und sich daher die Entscheidung über die Obsorge daran zu richten hat. Beim Kindesunterhalt handelt es sich grundsätzlich um einen Anspruch des Kindes, weshalb hierüber ebenfalls nicht durch die Eltern abschließend verfügt werden kann.



Kann ein Ehevertrag auch noch nach Eingehen der Ehe abgeschlossen werden?


Ein Ehevertrag kann zu jedem Zeitpunkt, also vor und auch nach Eingehen einer Ehe abgeschlossen werden.

Vermögen

In Österreich gilt während einer Ehe der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer des von ihm/ihr in die Ehe eingebrachten Vermögens bleibt und Alleineigentümer jener Vermögenswerte wird, die er/sie in aufrechter Ehe erwirbt. Diese Gütertrennung bleibt bis zur Scheidung (oder Aufhebung, Nichtigerklärung) der Ehe bestehen. Im Zusammenhang mit der Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung, wird das Prinzip der Gütertrennung jedoch teilweise durchbrochen und herrscht hier der Gedanke der Güterteilhabe vor.

Im Ehevertrag können daher Regelungen über die Aufteilung von Vermögenswerten getroffen werden. Sollten diese die Ehewohnung und eheliche Ersparnisse betreffen, so hat dies in Form eines Notariatsaktes zu erfolgen.

Darüber hinaus ist oft nicht mehr nachvollziehbar, wann gewisse Vermögenswerte angeschafft wurden und diese daher der Aufteilung unterliegen oder nicht. Der Aufteilung unterliegen grundsätzlich nur jene Vermögenswerte, die während aufrechter Ehe angeschafft wurden.

Im Ehevertrag können daher zu Beweiszwecken bereits entsprechende Klarstellungen erfolgen, welche Vermögenswerte bereits vor Eingehen der Ehe im Eigentum eines der beiden Ehegatten gestanden haben und daher einer allfälligen Aufteilung nicht unterliegen.

Mitwirkung im Erwerb
Grundsätzlich hat ein Ehegatte bei der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten mitzuwirken, wenn es zumutbar ist, nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nichts anderes vereinbart ist. Der Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, hat grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Abgeltung und allenfalls auch Gewinnbeteiligung.

Einerseits kann hier etwa strittig sein, ob tatsächlich ein Mitwirken im Erwerb vorliegt, das einen Abgeltungsanspruch auslöst oder hier lediglich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gehandelt wurde. Hierzu können im Ehevertrag Klarstellungen getroffen werden. Darüber hinaus können die Ansprüche des mitwirkenden Ehegatten vertraglich geregelt werden.

„Regeln Sie potentielle Streitthemen, bevor die Gesprächsgrundlage im Zusammenhang mit dem Beziehungsende verloren geht.“

Mag.a Elisabeth Kaser

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