Vorsorgevollmacht

Gerne berate ich Sie bei Ihrer Vorsorgevollmacht.

Nicht immer ist der Verlust der eigenen Entscheidungsfähigkeit vorhersehbar. Es macht daher Sinn, sich mit den Rechtsfolgen des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit zu beschäftigen und allenfalls die erforderlichen Verfügungen zu treffen, wenn die gesetzlichen Regelungen nicht das gewünschte Ergebnis bringen sollten.

Gerne berate ich Sie in diesem Zusammenhang und errichte für Sie die erforderlichen Verfügungen, damit Sie im Fall des Falles entsprechend vorgesorgt haben.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht wird mittels schriftlicher Vereinbarung eingeräumt und soll jedoch erst dann wirksam sein, wenn der Vollmachtgeber (etwa aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls) nicht mehr fähig ist, für sich selbst Entscheidungen zu treffen. Davor kann der Vollmachtgeber weiterhin selbst rechtsgültig für sich handeln. Der Vollmachtgeber kann die Vorsorgevollmacht auch jederzeit widerrufen. Ansonsten ist die Vorsorgevollmacht grundsätzlich zeitlich unbefristet.

Wer kann bevollmächtigt werden?
Grundsätzlich kann jede volljährige Person zum Vorsorgebevollmächtigten bestellt werden. Eine Bestellung mehrerer Personen ist ebenfalls möglich.

Eine Ausnahme stellen Personen dar, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht selbst besorgen können oder in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Vollmachtgeber stehen (etwa Pfleger/in). Diese Personen können nicht zum Vorsorgebevollmächtigten bestellt werden.


Welche Angelegenheiten können geregelt werden?

Der Umfang der Vorsorgevollmacht kann individuell festgelegt werden und kann lediglich einzelne, konkrete Angelegenheiten umfassen, oder auch generell eine Vertretung in gewissen Arten von Angelegenheiten vorsehen. Inhaltlich können etwa die nachstehenden Angelegenheiten geregelt werden:

  • Vermögensangelegenheiten

  • Vertretung vor Gerichten und Behörden

  • Wohnungsangelegenheiten

  • Gesundheitsangelegenheiten


Wie wird die Vorsorgevollmacht errichtet?

Die Vorsorgevollmacht muss durch den Vollmachtgeber persönlich bei einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem Erwachsenenschutzverein schriftlich errichtet werden.

Dabei ist der Vollmachtgeber

  • über die Rechtsfolgen der Vorsorgevollmacht,

  • die Möglichkeit, allgemein oder in bestimmten Angelegenheiten die Weitergabe der Vorsorgevollmacht zu untersagen oder eine gemeinsame Vertretung durch zwei oder mehrere Bevollmächtigte vorzusehen, sowie

  • die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs


zu belehren. Die Vornahme dieser Beehrung ist ebenfalls in der Vorsorgevollmacht zu dokumentieren.


Kann eine Vorsorgevollmacht registriert werden?

Die Vorsorgevollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert. In das ÖZVV ist folglich auch der Eintritt des Vorsorgefalls (= Verlust der Entscheidungsfähigkeit durch den Vollmachtgeber) einzutragen, wodurch die Vorsorgevollmacht wirksam wird. Umgekehrt ist in das ÖZVV etwa auch der Widerruf der Vorsorgevollmacht einzutragen.

Wann erlischt die Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht erlischt

  • mit Tod des Vollmachtgebers oder des Vorsorgebevollmächtigten,

  • wenn das Gericht mit Beschluss die Beendigung der Vorsorgevollmacht ausspricht (etwa wenn nicht zum Wohl des Vollmachtgebers gehandelt wird),

  • die Vorsorgevollmacht widerrufen wird oder

  • der Wegfall des Vorsorgefalles eintritt.

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„Ein Vorsorgefall kann oft unvermutet und plötzlich eintreten – lassen Sie sich frühzeitig beraten, damit Ihre Interessen und Wünsche entsprechend gewahrt bleiben.“

Mag.a Elisabeth Kaser

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